Die Frist für die Nachweiserbringung des Masernschutzes für Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.2020 in entsprechenden Einrichtungen tätig oder betreut waren, wurde erneut bis zum 31.07.2022 verlängert.
Für die Einrichtungen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen sind die gesonderten Regelungen in den Mitteilungsblättern der Behörde für Schule und Berufsbildung einzusehen:
Weitere Infos zum Masernschutzgesetz siehe u. a. in unseren vorherigen Beiträgem:
- "Masern-Impfpflicht: Gesetz tritt in Kraft" vom 25. Februar 2020
- "Masern-Impfplicht: Umsetzung" vom 31. Januar 2020
- "Masern Impfpflicht beschlossen" vom 15. November 2019
- "Masern-Impfpflicht" vom 18. Juli 2019
- sowie in den LEA Newsletter Ausgaben 2020-03, 2020-02 und 2019-07
und im LEA Protokoll / Präsentation vom 30.09.2019