Mal über den Tellerrand (eines Bundeslandes) geschaut: In HH nicht das Problem, aber durchaus anderswo. Deshalb wurde zwecks Klärung das Gericht eingeschaltet.
Das Verwaltungsgericht Aachen (Az.: 8 L 700/18) hat entschieden: Kinder haben Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen Umfang sich nach dem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern richtet.
Im konkreten Fall benötigten die Eltern 45 Stunden Betreuung pro Woche, konkret in der Zeit von 8:00 - 17:00. Die Kommune konnte zwar den gewünschten Umfang z. V. stellen, dies aber zu anderen Zeiten.
Ein- bis dreijährige Kinder haben einen einklagbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, begründete das Gericht die Entscheidung. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss dafür sorgen, dass es ausreichend Plätze gibt. In diesem Fall durfte die Stadt Aachen auch nicht an eine Tagesmutter verweisen, weil sie nicht nachgewiesen hatte, dass die Kapazitäten in Kitas erschöpft wären.
- hier finden Sie das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen / AZ: 8: 700/18